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Kompetenz Die Kassation in Zivilsachen

Unser Kassationsteam bearbeitet Kassationssachen im gesamten Spektrum des Zivilrechts. Darüber hinaus leisten wir Unterstützung bei der Einreichung von Vorabentscheidungsersuchen beim Hohen Rat, dem obersten Verwaltungsgericht der Niederlande. Außerdem beraten wir in Berufungssachen, in denen komplexe berufungsrechtliche Fragen eine Rolle spielen oder in denen die Einlegung einer Kassationsbeschwerde erwogen wird. Wir bieten Ihnen Unterstützung in jeder gewünschten Form, von der Berufungsberatung über einen Quickscan bis hin zur Führung des gesamten Kassationsverfahrens.

Unser Kassationsteam (unter der Leitung von Dr. Tom van Malssen, Rechtsanwalt beim Hohen Rat) bearbeitet Fälle im gesamten zivilrechtlichen Spektrum, vom Vertragsrecht (z. B. ECLI:NL:HR:2019:1242) und unerlaubten Handlungen (z. B. ECLI:NL:HR:2019:225) über Enteignungsdiskussionen (z. B. ECLI:NL:HR:2019:757) und Streitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und der Krankenversicherungen (z. B. ECLI:NL:HR:2019:853) sowie des Güter-, IT-, Insolvenz- und Vergaberechts (z. B. ECLI:NL:HR:2020:802) bis hin zu komplexen Fragen des Prozessrechts (z. B. ECLI:NL:HR:2020:429; ECLI:NL:HR:2020:587).

Was ist eine Kassationsbeschwerde?

Der Begriff Kassation – im deutschen Recht am ehesten mit der Revision vergleichbar – ist vom französischen Verb „casser“ abgeleitet, das „brechen“ oder „zerstören“ bedeutet. Mit der Kassationsbeschwerde wird also versucht, ein Urteil eines vorinstanzlichen Gerichts zu vernichten. Dies erklärt in gewisser Weise schon den spezifischen Charakter des  mxmx und den grundlegenden Unterschied zur Berufung. Es handelt sich nämlich nicht um eine reguläre erneute Prüfung und Beurteilung der Sachverhalte; die Tatsachen – und ebenso die meisten Entscheidungen des Tatsachengerichts – stehen also fest. Vielmehr wird im Kassationsverfahren ausschließlich beurteilt, ob das Recht korrekt angewendet wurde und ob die wesentlichen Formvorschriften – insbesondere die Begründungsanforderungen – eingehalten wurden. In den meisten Fällen wird dies bestätigt; hin und wieder wird jedoch festgestellt, dass eine Rechtsvorschrift missachtet oder eine Entscheidung unzureichend begründet wurde. In diesem Fall beschließt der Hohe Rat, das betreffende Urteil zu „kassieren“, also aufzuheben; in der Regel verweist er die Sache dann zur weiteren Bearbeitung an ein anderes Gericht.

Wann kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden?

Kassationsbeschwerde kann in der Regel gegen das endgültige Urteil im Berufungsverfahren bei einem Gerichtshof eingelegt werden. Ein Gerichtshof kann sein endgültiges Urteil jedoch auch in Form mehrerer Teilurteile erlassen; in diesem Fall kann gegen jedes dieser Teilurteile Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Ferner kann ein Gerichtshof auch ersucht werden, eine Kassationsbeschwerde gegen Zwischenurteile zuzulassen, die sog. „verbindliche endgültige Entscheidungen“ beinhalten. In der Regel sind dies wichtige Bausteine für das endgültige Urteil.

Der Verlauf des Kassationsverfahrens

Bevor Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann, muss zunächst ein Gutachten erstellt werden, in dem die Chancen und Risiken einer Kassationsbeschwerde gegen ein ungünstiges Gerichtsurteil bewertet werden. Bei positivem Gutachten kann in der Regel innerhalb von drei Monaten (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb von acht Wochen) nach Verkündung des anzufechtenden Gerichtsurteils Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Im Kassationsantrag (früher als „Ladung“, gegenwärtig als „prozesseinleitender Antrag“ bezeichnet) müssen die Kassationsmittel angeführt werden, auf denen die Kassationsbeschwerde basiert, das heißt die einzelnen Rügen (Anfechtungsgründe) gegen das Urteil (oder Teile des Urteils) des vorinstanzlichen Gerichts. Anschließend kann der Kassationsbeschwerdegegner einen Antwortschriftsatz einreichen und dabei eventuell seinerseits Kassationsbeschwerde einreichen, eventuell unter der Bedingung, dass der Kassationsbeschwerde des ersten Kassationsbeschwerdeführers stattgegeben wird. Auch über den Sinn einer solchen Gegenbeschwerde muss zunächst ein Gutachten bei einem Rechtsanwalt beim Hohen Rat eingeholt werden.


Das nächste inhaltliche Schriftstück im Verfahren ist die „schriftliche Erläuterung“, die vom Beschwerdeführer und Beschwerdegegner zugleich einzureichen ist; darin müssen die Kassationsmittel bzw. die Verteidigungsgründe dagegen näher konkretisiert werden. Die Verfahrensparteien können dann in einer Erwiderung und Gegenerwiderung noch kurz zu ihren gegenseitigen Erläuterungen Stellung nehmen.
Nach Austausch dieser Schriftsätze ist die Verhandlung zwischen den Verfahrensparteien abgeschlossen; die Prozessakte wird nun zwecks Stellungnahme des Generalstaatsanwalts an die Staatsanwaltschaft beim Hohen Rat übermittelt. Der Generalstaatsanwalt legt dem Hohen Rat dann ein unabhängiges Rechtsgutachten vor, in dem er dem Hohen Rat eine Empfehlung zur Entscheidung über die Kassationsbeschwerde erteilt.


Beide Verfahrensparteien dürfen anschließend noch kurz schriftlich zum Gutachten des Generalstaatsanwalts Stellung nehmen; dies tun sie in einem sog. Borgers-Brief, benannt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Borgers gegen Belgien, nach der alle Verfahrensparteien Gelegenheit zu einer derartigen Stellungnahme haben müssen. Anschließend ergeht das Urteil des Hohen Rates.
Wenn der Hohe Rat einer oder mehreren Beschwerden stattgibt und das Urteil des vorinstanzlichen Gerichts vernichtet, kann er das Verfahren selbst abwickeln, wodurch die Rechtssache endgültig beendet wird. In den meisten Fällen jedoch wird der Hohe Rat die Sache an ein anderes Gericht der vorigen Instanz als das, dessen Urteil er vernichtet hat, zurückverweisen. Dieses Gericht muss das Verfahren dann unter Berücksichtigung des Urteils des Hohen Rates abwickeln.

Vorabentscheidungsersuchen

Seit 2012 können die vorinstanzlichen Gerichte (Amtsgerichte, Bezirksgerichte und Gerichtshöfe) aus eigener Initiative oder auf Wunsch von Verfahrensparteien Vorabentscheidungsersuchen bei der Zivilkammer des Hohen Rates einreichen, wenn – kurz gesagt – diese Entscheidungen für eine erhebliche Zahl anderer Rechtssachen direkt von Bedeutung sind. Wenn das vorinstanzliche Gericht ein derartiges Ersuchen stellt, gibt der Hohe Rat den Verfahrensparteien Gelegenheit, schriftlich zu den gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen können jedoch nicht von den Verfahrensparteien selbst, sondern nur von einem Rechtsanwalt des Hohen Rates beim Hohen Rat eingereicht werden. Unser Rechtsanwalt beim Hohen Rat ist Ihnen gern bei der Formulierung und Einreichung solcher Stellungnahmen behilflich.

Auch Prozessbegleitung in Tatsacheninstanzen

Darüber hinaus können wir Sie in Rechtssachen beraten, in denen komplexe berufungsrechtliche Fragen eine Rolle spielen oder die – gleich aus welchem Grund – möglicherweise zu gegebener Zeit beim Hohen Rat anhängig gemacht werden. Schon im Berufungsverfahren wird in der Regel der Grundstein für eine eventuelle Kassationsbeschwerde gelegt und der Handlungsspielraum innerhalb des Kassationsverfahrens bestimmt. Die Erfolgsaussichten einer Kassationsbeschwerde lassen sich wesentlich verbessern, wenn bereits in der letzten Tatsacheninstanz (in der Regel ein Berufungsverfahren beim Gerichtshof) der Möglichkeit einer Kassationsbeschwerde Rechnung getragen wird.

Maßarbeit im Kassationsverfahren

Natürlich unterstützen wir Sie auch gern ganz nach Maß. So kann beispielsweise zu relativ begrenzten Kosten ein Gerichtsurteil, gegen das Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann, einem Quickscan unterzogen werden, sodass Ihnen schnell eine erste Einschätzung Ihrer Rechtslage vorliegt. Auch die Vereinbarung von Festpreisen ist möglich.

Bitte beachten Sie: Mit Blick auf die Fristen im Kassationsverfahren und angesichts der Tatsache, dass die Kassationsmittel (anders als im Berufungsverfahren) bereits im ersten Verfahrensschriftsatz angeführt werden müssen, ist es wichtig, dass Sie uns möglichst schnell von der anzufechtenden Entscheidung in Kenntnis setzen, wenn Sie ernsthaft die Einlegung einer Kassationsbeschwerde erwägen.