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Kompetenz Netzwerkregistrierungen

In den Kabelurteilen von 2003 legte der Hoge Raad fest, dass Kabel und Leitungen Immobilien sind (inzwischen gesetzlich fixiert in Artikel 5:20 Abs. 2). Das bedeutet, dass für die Übertragung und Belastung (z. B. Hypothek) von Kabeln und Leitungen eine notarielle Urkunde erforderlich ist. Dies ist nur dann möglich, wenn das entsprechende Netzwerk im Grundbuch registriert ist. Im Folgenden weitere Informationen zu Netzwerkregistrierungen.

Im Bereich Netzwerkregistrierungen ist Dirkzwager landesweit absoluter Pionier. Unser spezialisiertes Rechtsanwalts- und Notarteam hatte sich bereits in diese Materie vertieft, als die Registrierung gesetzlich möglich wurde. Wir hatten uns schon um viele Registrierungen gekümmert, von kleinen örtlichen bis hin zu großen landesweiten Netzwerken. Außerdem beraten und begleiten wir die Übertragung von Netzwerk(betrieb)en. Unsere Auftraggeber sind hauptsächlich Telekommunikations- und Energieunternehmen, aber auch andere Kabel- und Leitungseigentümer nutzen unsere Dienste. Dank unserer breiten Erfahrung und aktuellen Kenntnisse haben wir uns zum ersten Spezialisten in diesem Rechtsgebiet entwickelt.

Will ein Unternehmen sein Netzwerk registrieren lassen, muss es nachweisen können, dass es der “befugte Anleger” für das Netzwerk ist. Dafür überprüfen wir den gesamten Verlauf anhand verschiedener Beweisvorlagen wie Genehmigungen, dingliche Rechte, Verträge und Korrespondenz. Dies alles in enger Zusammenarbeit mit dem Mandanten. Wenn die befugte Anlegerschaft nicht nachgewiesen werden kann, das Netzwerk aber vor dem 1. Februar 2007 angelegt wurde, ist eine Registrierung trotzdem aufgrund einer Übergangsregelung möglich, nach der die Person, die sich am 1. Februar 2007 als Eigentümer verhielt, befugt ist das Netzwerk im Grundbuch registrieren zu lassen. Auch diese Beweisermittlung können wir für Sie übernehmen. Nach Abschluss der Ermittlung erfolgt die Einschreibung über eine notarielle Urkunde, die mit einer Netzwerkzeichnung verbunden ist, auf der die Lage des Netzwerk wiedergegeben ist.

Wir bieten Ihnen juristischen Rat und Unterstützung bei:

  • Überprüfung der befugten Anlegerschaft/des Verhaltens als Eigentümer
  • Kontakt zum Grundbuchamt für die Netzwerkzeichnung, Netzwerkbezeichnung und Katasterermittlungen
  • Erstellen einer notariellen Urkunde und Einschreibung in öffentliche Register
  • Übertragung eines Netzwerkbetriebs
  • Beurteilung und Erstellung von (Kauf-)Verträgen
  • Übertragung und Belastung von Netzwerken
  • Erweiterungen und/oder Änderungen von Netzwerken ins Grundbuch einpflegen
  • Liege- und Verlegerechte besorgen