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Kompetenz Staatliche Beihilfe

Umfassende Kenntnisse vom Wettbewerbsrecht wurden in der Fachgruppe Wettbewerb, Marktregulierung & Staatliche Beihilfen (Mededinging, Marktregulering & Staatssteun) vereint.

Umfassende Kenntnisse vom Wettbewerbsrecht wurden in der Fachgruppe Wettbewerb, Marktregulierung & Staatliche Beihilfen (Mededinging, Marktregulering & Staatssteun) vereint. Die niederländische Verbraucherschutz- und Marktaufsichtsbehörde Autoriteit Consument en Markt (ACM) und die Europäische Kommission (EK) führen die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften. Neben der ACM gibt es im Bereich der Marktregulierung noch weitere Aufsichtsbehörden, wie etwa die Finanzaufsichtsbehörde AFM und die Gesundheitsbehörde NZa.

Das Beihilferecht verhindert, dass es durch eine staatliche Förderung zu Gunsten eines Unternehmens zu einer Wettbewerbsverzerrung kommt. Staatliche Beihilfe ist ein weites Feld. Beihilfen können in beliebiger Form gewährt werden, etwa durch Subventionen, Bürgschaften, Optionen, Grundstücksgeschäfte, Darlehen und Steuervorteile oder Erleichterungen bei Sozialversicherungsbeiträgen. Der Staat darf Beihilfen grundsätzlich erst dann gewähren, wenn sie ihre Absicht zur Gewährung der betreffenden Beihilfe der EK gemeldet und diese zugestimmt hat. Beihilfemaßnahmen, die von einer De-minimus-Regelung oder (Gruppen-)Freistellung gedeckt sind, sind unter bestimmten strengen Voraussetzungen von dieser Meldepflicht befreit. Wenn Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen gewährt werden, die ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bedienen, gelten besondere Vorschriften.

Bei einer unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe läuft das Unternehmen Gefahr, die Beihilfe zurückzahlen zu müssen. Im äußersten Fall kann dies zur Nichtigkeit von - zwischen dem Begünstigten und der staatlichen Institution, die die Beilhilfe gewährt hat - geschlossenen Kooperationsverträgen führen. Unternehmen haben in eigener Verantwortung zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe unter Einhaltung der Vorschriften gewährt worden ist.

Staatliche Institutionen sind auch an die Vorschriften des Wet Markt en Overheid (Gesetz über die Marktaktivitäten öffentlicher Unternehmen) gebunden. Gemäß diesem niederländischen Gesetz müssen sich staatliche Institutionen an bestimmte Verhaltensregeln halten, darunter die Verpflichtung, bei wirtschaftlichen Aktivitäten die gesamten Kosten weiterzureichen. Die ACM führt die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften.

Die Spielregeln des Beihilferechts bieten für den einen Chancen, während sie für den anderen eine Einschränkung oder ein Risiko darstellen. Die unserer Fachgruppe angehörenden Rechtsanwälte besitzen umfassende Erfahrung mit der Anwendung des Beihilferechts und besondere Expertise auf dem Gebiet der Leistungen, die allgemeinen (wirtschaftlichen) Interessen dienen, und der Verhaltensregeln für staatliche Institutionen. Wir werden sowohl für Unternehmen als auch für staatliche Institutionen tätig.

In diesem Rahmen beraten und begleiten wir diese unter anderem bei: 

  • Beratung bei der Frage, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt 
  • Meldung von Beihilfen an die Europäische Kommission 
  • Beratung über und Vornahme von Benachrichtigungen auf Grundlage der (Gruppen-)Befreiungen 
  • Beratung über und Aufsetzung von beihilferechtlich zulässigen Verträgen sowohl für staatliche Institutionen als auch für (potenzielle) Begünstigte 
  • Beurteilung und Erstellung staatlicher Maßnahmen, die beihilferechtlich relevante Aspekte aufweisen  Führen von Verfahren in Beihilfeangelegenheiten, darunter das Anfechten von staatlichen Beihilfen  Beurteilung und Begleitung (Beschlussfassung zur Finanzierung) von Leistungen, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse stehen, im Hinblick auf das Beihilferecht und das Wet Markt en Overheid (Gesetz über die Marktaktivitäten öffentlicher Unternehmen) 
  • Beratung und Unterstützung bei/gegen wirtschaftliche(n) Aktivitäten von staatlichen Institutionen  Beratung und Unterstützung bei (Einreichung) einer Beschwerde bei der ACM wegen eines Verstoßes gegen die Verhaltensregeln aus dem Wet Markt en Overheid